Europäische Kommission sagt, dass CBD nicht als Betäubungsmittel reguliert werden sollte

Hersteller von CBD-Lebensmitteln und -Ergänzungen müssen nicht mehr mit einem pauschalen Verbot in Europa rechnen, nachdem die Europäische Kommission ihre vorläufige Haltung revidiert hat, dass CBD als Betäubungsmittel behandelt werden sollte.

Die Kommission schickte am Mittwoch eine Erklärung an die European Industrial Hemp Association und mindestens einen weiteren Antragsteller für eine Novel-Food-Zulassung, dass aus Hanf gewonnenes Cannabidiol nicht als Betäubungsmittel reguliert werden sollte und daher als Lebensmittel eingestuft werden kann.

Die Entscheidung ist eine Erleichterung für die europäische Hanfindustrie, da sie den Verarbeitern und Herstellern die Gewissheit gibt, dass ihre essbaren CBD-Produkte nicht vom EU-Markt verbannt werden.

CBD wurde im Januar 2019 in den Novel-Food-Katalog der EU aufgenommen und erfordert seitdem umfangreiche Tests und Genehmigungen der Lebensmittelsicherheitsbehörden, bevor es in Produkten enthalten und als Lebensmittel in den 27 Mitgliedsstaaten des Blocks vermarktet werden kann.

Die Europäische Kommission, die Exekutive der Europäischen Union, sagte im Juli, dass sie die Prüfung von Anträgen auf eine Zulassung von CBD-Produkten vor dem Inverkehrbringen gestoppt hat, während sie entscheidet, ob CBD als Betäubungsmittel reguliert werden sollte.

Die Kommission zitierte das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom letzten Monat, das besagt, dass CBD, das aus der gesamten Hanfpflanze gewonnen wird, kein Betäubungsmittel im Sinne eines internationalen Drogenabkommens ist und daher dem EU-Gesetz über den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten unterliegt.

Die vollständige Stellungnahme der Kommission an die Antragsteller der Novel-Food-Zulassung lautet wie folgt:

„In Anbetracht der von den Antragstellern eingegangenen Stellungnahmen und des jüngsten Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/184 hat die Kommission ihre vorläufige Bewertung überprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass Cannabidiol nicht als Droge im Sinne des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe von 1961 zu betrachten ist, da es keine psychotrope Wirkung hat. Infolgedessen kann Cannabidiol als Lebensmittel eingestuft werden, sofern auch die anderen Bedingungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfüllt sind.“

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