Die EU könnte CBD als Betäubungsmittel einstufen

Der Handel mit Cannabidiol-haltigen Ölen und Extrakten (CBD) boomt, aber seine rechtliche Grundlage ist seit Jahren unsicher. Nun überlegt die Europäische Union, ob die CBD als Betäubungsmittel eingestuft werden soll. Mit dieser Entscheidung befürchten die Hersteller der Branche das Ende ihres Marktes.

Der FDP-Bundestagsabgeordnete Dr. Wieland Schinnenburg hat sich in einer aktuellen kleinen Anfrage an die Bundesregierung gewandt und fragt, wie sie sich zum Projekt der Europäischen Union positioniert.

Die angstlösende, antiemetische, schmerzstillende, schlaffördernde und krampflösende Wirkung des nicht-psychoaktiven Phytocannabinoids Cannabidiol (CBD) ist umfassend untersucht worden. CBD-haltige Produkte, die oft als Lebensmittel eingestuft werden, sind sehr beliebt und werden häufig in öffentlichen Apotheken nachgefragt.

Ist CBD Nahrung oder Betäubungsmittel?

Gegenwärtig sind Cannabinoide im EU Novel Food Catalogue gelistet und gelten daher als Lebensmittel – sind aber genehmigungspflichtig. In Deutschland werden in Verkehr gebrachte CBD-haltige Öle und Extrakte als Lebensmittel deklariert, gelegentlich auch als Medizinprodukte. Vergleichbare Produkte, die als Arzneimittel zugelassen sind, sind derzeit nicht erhältlich.

Für eine genauere Gewissheit darüber, ob Produkte verkehrsfähig sind, verweist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf die zuständigen übergeordneten Landesbehörden. Diese gehen in Deutschland uneinheitlich vor.

Während in einigen Landesteilen Lebensmittel toleriert werden, hat z.B. die Stadt Köln in einer Allgemeinverfügung den Verkauf von CBD-Lebensmitteln verboten. Die Baden-Württembergische Apothekerkammer wies die Apotheker darauf hin, dass selbst CBD-Präparate, die mit zentralen Arzneimittelnummern gelistet sind, derzeit nicht verkehrsfähig sind.

Die medizinischen Eigenschaften von CBD

Im Gegensatz zu Tetrahydrocannabinol (THC) konzentriert sich das nicht-psychoaktive Cannabidiol nicht auf die Aktivierung der Cannabinoidrezeptoren CB1 und CB2. Da CBD die Wirkung von Cannabinoidrezeptor-Agonisten teilweise antagonisiert, spricht man von allosterischer Bindung an die entsprechenden Rezeptoren. Darüber hinaus hemmt Cannabidiol die Wiederaufnahme des endogenen Cannabinoidrezeptorliganden Anandamid aus dem synaptischen Spalt.

Seine antiemetische, spasmolytische, anxiolytische und antipsychotische Wirkung wird auch durch seine Interaktion mit verschiedenen Serotonin-, TRPM8-, TRBV1- und PPAR-Rezeptoren erklärt. Als Fertigarzneimittel ist es derzeit nur in Epidyolex für die Behandlung des Dravet- und des Lennox-Gastaut-Syndroms, zwei schweren Formen der Epilepsie, in Dosen zwischen 2,5 und 20 mg/kg/Tag zugelassen. Es ist auch als Kombinationspräparat mit Tetrahydrocannabidiol zur Behandlung schwerer und mittelschwerer Spastizität bei Multipler Sklerose angezeigt.

In einer Metaanalyse, die im April 2020 in der Zeitschrift „Neuropsychopharmakologie“ veröffentlicht wurde, zeigte Cannabidiol im Allgemeinen eine gute Verträglichkeit und ein geringes Risiko für unerwünschte Arzneimittelwirkungen.

Da CBD ein potenter Inhibitor der hepatischen Isoenzyme CYP3A4 und CYP2C19 ist, fand die Studie isolierte schwere Wechselwirkungen mit Begleitmedikamenten, die viele Epileptiker erhalten.
Eine klare Ankündigung der EU-Kommission könnte die unsichere Rechtsgrundlage bald obsolet machen

Im August 2020 sagte der Sprecher der EU-Kommission, Reinhard Hönighaus, gegenüber dem Industrieverband Cannabiswirtschaft: „Nach vorläufiger Auffassung der Kommission sollte die CBD, die aus den blühenden und fruchtbaren Spitzen der Hanfpflanze (Cannabis sativa L.) gewonnen wird, als ein Betäubungsmittel betrachtet werden, das unter das Einheitsübereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe von 1961 fällt“.

Die Entscheidung, Cannabidiol als Betäubungsmittel einzustufen, wird im Dezember 2020 zur Abstimmung gestellt.

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